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Gesetz mit einer vorübergehenden Ausnahmeregelung für bessere Beschäftigungsaussichten

Das Gesetz vom 24. Juli 2020, das eine vorübergehende Abweichung von den Artikeln L. 524-1., L. 524-2., L. 524-5., L. 541-1. und L. 541-2. des Arbeitsgesetzbuches vorsieht, wurde am 24. Juli 2020 im Memorial veröffentlicht. Mit der aktuellen Pandemie ist die Arbeitslosigkeit in Luxemburg explodiert, was zu einem Anstieg von 33 % innerhalb eines Jahres geführt hat, so dass derzeit mehr als 20.000 Arbeitssuchende bei der Agentur für die Entwicklung der Beschäftigung (ADEM) registriert sind. Das Gesetz hat somit vorübergehende Maßnahmen eingeführt, um den Schock der Wirtschaftskrise abzufedern, indem es Arbeitssuchenden aller Altersgruppen kurzfristig bessere Beschäftigungsaussichten bietet.

Zunächst kann die ADEM allen Arbeitssuchenden, die seit mindestens einem Monat bei einem ihrer Arbeitsämter gemeldet sind, einen Berufsbildungspraktikum anbieten. Zuvor war dies nur möglich für Arbeitssuchende, die mindestens 30 Jahre alt sind, sich in einer außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung befinden oder den Statut eines behinderten Arbeitnehmers im Sinne der Artikel L. 561-1. und folgende des Arbeitsgesetzbuches haben.

In der Folge kann ein Wiedereinstiegsvertrag (CRE), der abwechselnd eine praktische und eine theoretische Ausbildung umfasst, von der ADEM an Arbeitssuchende angeboten werden, die mindestens 30 Jahre alt sind (vor dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes war das Alter auf 45 Jahre festgelegt) oder sich in einer außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung im Sinne der Artikel L. 551-1. und folgende des Arbeitsgesetzbuches befinden oder den Status eines behinderten Arbeitnehmers im Sinne der Artikel L. 561-1. und folgende des Arbeitsgesetzbuches haben und mindestens einen Monat lang bei einem der Ämter der ADEM registriert sind.

Ungeachtet des Artikels L. 524-5. des Arbeitsgesetzbuches zahlt der Projektträger im Falle der Beschäftigung von Arbeitssuchenden im Alter von mindestens 30 bis weniger als 45 Jahren einen Anteil in Höhe von 50 % des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer an den Beschäftigungsfonds. Im Falle einer Beschäftigung von Arbeitssuchenden im Alter von mindestens 45 Jahren, die sich in einer außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung im Sinne der Artikel L. 551-1. und folgende des Arbeitsgesetzbuches befinden, den Status eines behinderten Arbeitnehmers im Sinne der Artikel L. 561-1. und folgende des Arbeitsgesetzbuches haben Teil des unterrepräsentierten Geschlecht sind, wird der Beitrag des Unternehmens auf 35 % der von den Arbeitssuchenden erhaltenen Vergütung gesenkt.

Darüber hinaus erstattet der Beschäftigungsfonds nun den Arbeitgebern den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für eingestellte Arbeitslose, unabhängig davon, ob sie entschädigt werden oder nicht, sofern sie mindestens 30 Jahre alt sind und seit mindestens einem Monat bei einem der Ämter der ADEM als arbeitslose Arbeitssuchende gemeldet sind.

Die Bedingung der Anmeldung bei einem der Ämter der ADEM, die Bedingung der Erklärung der offenen Stelle und die Bedingung der oben genannten Anmeldefrist gelten nicht mehr im Falle der Einstellung eines Arbeitnehmers im Alter von 30 Jahren, der von einem vom Minister für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft genehmigten Plan zur Erhaltung des Arbeitsplatzes im Sinne von Artikel L. 513-3. des Arbeitsgesetzbuches betroffen ist oder dessen Arbeitsvertrag nach einer Konkurserklärung oder gerichtlichen Liquidation beendet wurde.

 

Für Arbeitslose im Alter zwischen 30 und 45 Jahren beträgt die Rückerstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung höchstens ein Jahr.

Das Gesetz ist vom 24. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwendbar.

Sie finden hier den Bericht der Kommission für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit sowie den im Memorial veröffentlichten Text.

 

Für weitere Informationen stehen Ihnen Marc Belleville (marc.belleville@adem.etat.lu, 24 76 54-59), Roby Ernzer (roby.ernzer@adem.etat.lu, 24 77 54-14) und Paul Peters (paul.peters@adem.etat.lu, 24 76 50-25) sehr gerne zur Verfügung