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Regeln für die Anwendung der Kurzarbeitsregelung für die erste Hälfte des Jahres 2021

Bedingungen für den Zugang nach dem beschleunigten Verfahren für Kurzarbeit nach dem 31. Dezember 2020, die von den Sozialpartnern auf der Sitzung des Comité de conjoncture am 19. November 2020 vereinbart wurden

Zugangsbedingungen vom 1. Januar bis 31. März 2021

  1. Industrieunternehmen werden weiterhin von der Kurzarbeitsregelung profitieren, um auf Störungen auf den internationalen Märkten reagieren zu können. Mit der Anwendung der Kurzarbeitsregelung verpflichten sich die Industrieunternehmen, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
  2. Unternehmen in den gefährdeten Sektoren Horeca, Tourismus und Eventbereich werden von einem beschleunigten Zugang zur Teilarbeitslosigkeit aus strukturellen Quellen profitieren können, wobei die Zahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht begrenzt ist. Bei nachweislichem Bedarf können diese Unternehmen bis zu einer Höchstgrenze von 25 % ihrer Beschäftigten, berechnet auf der Grundlage des Personalbestands zum 30. Juni 2020 und bis zum 31. März 2021, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen vornehmen.
  3. Unternehmen, die von der Gesundheitskrise betroffen sind, mit Ausnahme von Industrieunternehmen und Unternehmen in gefährdeten Sektoren, können im beschleunigten Verfahren auch auf strukturell bedingte Teilarbeitslosigkeit zurückgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen.
    In diesem Fall darf die Zahl der verlorenen Arbeitsstunden jedoch nicht 15% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens überschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und pro Arbeitnehmer nicht überschreiten.
  4. Schließlich können Anträge von Unternehmen in gefährdeten Sektoren, die mehr als 25% ihrer Belegschaft entlassen, von Industrieunternehmen sowie von Unternehmen in anderen von der Krise betroffenen Sektoren, die dennoch ebenfalls Entlassungen vornehmen oder den in Punkt 3 festgelegten Prozentsatz überschreiten sollten, nur unter der Bedingung gestellt werden, dass diese Unternehmen einen Sanierungsplan für kleine Unternehmen mit weniger als fünfzehn Beschäftigten bzw. in Form eines Plans zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 513-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs für Unternehmen mit mehr als fünfzehn Beschäftigten vorlegen.
    Da die Gefahr besteht, dass aufgrund der negativen Entwicklung der Infektionen einschneidendere Regierungsentscheidungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf bestimmte Sektoren oder Unternehmen getroffen werden könnten, gaben die Mitglieder des Comité de conjoncture eine befürwortende Stellungnahme im Hinblick auf die Unterbreitung eines Gesetzentwurfs an die Abgeordnetenkammer durch den Minister für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft ab, mit dem die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilarbeitslosigkeit in Fällen höherer Gewalt aufgehoben werden soll.
    Für die Zeit nach dem 31. März 2021 wurden im Rahmen eines schrittweisen Auslaufens der Kurzarbeit folgende Regelungen getroffen, wobei präzisiert wird, dass diese Regelungen im Falle einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation jederzeit entsprechend angepasst werden können.

Zugangsbedingungen vom 1. April bis 30. Juni 2021

  1. Industrieunternehmen werden weiterhin von der Kurzarbeitsregelung profitieren, um auf Störungen auf den internationalen Märkten reagieren zu können. Mit der Anwendung der Kurzarbeitsregelung verpflichten sich die Industrieunternehmen, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
  2. Unternehmen in den gefährdeten Sektoren Hotel- und Gaststättengewerbe, Fremdenverkehr und Veranstaltungen können von einem beschleunigten Zugang zur Teilarbeitslosigkeit aus strukturellen Quellen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens profitieren, vorausgesetzt, sie entlassen kein Personal aus Gründen, die nicht in der Person des Einzelnen liegen. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und pro Arbeitnehmer nicht überschreiten.
  3. Unternehmen, die von der Gesundheitskrise betroffen sind, mit Ausnahme von Industrieunternehmen und Unternehmen in gefährdeten Sektoren, können im beschleunigten Verfahren auch auf strukturell bedingte Teilarbeitslosigkeit zurückgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen.
    In diesem Fall darf die Zahl der verlorenen Arbeitsstunden jedoch nicht 10% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens überschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und pro Arbeitnehmer nicht überschreiten.
  4. Schließlich können Unternehmen in gefährdeten Sektoren, Industrieunternehmen sowie Unternehmen in anderen von der Krise betroffenen Sektoren, die dennoch Entlassungen vornehmen oder den in Punkt 3 festgelegten Prozentsatz überschreiten sollten, dies nur unter der Bedingung tun, dass diese Unternehmen einen Sanierungsplan für kleine Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten bzw. in Form eines Plans zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 513-1 ff. des Arbeitsgesetzes für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten vorlegen.

Quelle der offiziellen Pressemitteilung der Regierung ist HIER verfügbar.

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